Hochwasservorsorge

Weimar (Lahn), Ortsteil Roth, 2007.
Das Gebot der Hochwasservorsorge richtet sich an jeden, der Einfluss auf die Wirkung eines Hochwassers nehmen kann oder der von Hochwasser betroffen sein kann. Es wendet sich also u.a. an Gefahrenabwehr- und Wasserbehörden bis hin zu den einzelnen Hausbesitzern oder Versicherungsträgern. Nach § 5 Wasserhaushaltsgesetz ist jeder, der von Hochwasser betroffen sein kann, verpflichtet, im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserwirkungen und zur Schadensminderung zu treffen. Das heißt, dass sich jeder Betroffene einer potentiellen Gefährdung z.B. seines Hauses bewusst sein soll und sich, bevor er von einem Hochwasser betroffen und geschädigt wird, mit den potentiellen Folgen auseinandersetzen und Gegenmaßnahmen vorbereiten muss. An die Behörden richtet dieses Gebot den Auftrag, die erforderlichen Informationen, soweit möglich, geeignet zur Verfügung zu stellen.
Zu dem breit gefächerten Spektrum der Hochwasservorsorge gehören u.a.:
- der Betrieb hydrologischer Messnetze zur Feststellung und Weitergabe von Niederschlags- und Abflussdaten, einschließlich ihrer langjährigen statistischen Auswertung
- der Warn- und Meldedienst einschließlich, soweit möglich einer Hochwasservorhersage
- die Information der Öffentlichkeit und hier insbesondere die Bewusstseinsbildung der Betroffenen,
- die Aufstellung von Hochwasseraktionsplänen, Alarm- und Einsatzplänen,
- ein Katastrophenschutzmanagement,
- ggf. die Gewährleistung eines ausreichenden Versicherungsschutzes
- das Beschaffen oder Einrichten geeigneter technischer Ausrüstung bzw. die Kenntnis, wo im Hochwasserfall z.B. auf Sandsäcke zugegriffen werden kann und
- die hochwasserangepasste Ausstattung gefährdeter Räumlichkeiten